Mitteilung des SBVF vom 12.01.2022

Die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12.1.2022, erneut angepasst. Danach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1.2.2022, ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten. Weiterhin Gültigkeit hat auch die Sonderregelung für Schüler*innen, und zwar mindestens bis zum Außerkrafttreten der aktualisierten CoronaVO am 9.2.2022. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schüler*innen laut Landesregierung auslaufen, ein konkretes Datum wird nicht genannt.

Im Einzelnen gelten damit die folgenden Vorgaben:

  • Für das Sporttreiben im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) wie bisher einen 2G-Nachweis.
  • Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle wird ein 2G-Plus-Nachweis benötigt.
  • Darüber gilt in Innenräumen für über 18-jährige nun eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Zuschauer*innen benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.

Ausnahmen zu 2G-Plus: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.

Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler*innen sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.

VORERST KEINE ÄNDERUNGEN bei den Ausnahmen für Schüler*innen

Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien seit mit dem Schulstart (10.1.2022) wieder von der 2G-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen.

Unter anderem auf Betreiben der Sportorganisationen in Baden-Württemberg wurde die von der Landesregierung geplante Änderung, welche vorsah, dass Schülertests vom 1. Februar an nicht mehr für den Trainingsbetrieb in Sportvereinen gelten sollten, vorerst verschoben. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg sind im engen Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und bemühen sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler*innen auch über den 9. Februar hinaus Bestand hat, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch weiterhin zu ermöglichen. Das Land hat diesbezüglich allerdings angekündigt, dass die Ausnahmeregelung mittelfristig entfallen soll.

Spielbetrieb soll wie geplant wieder anlaufen

Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II. Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab. Regelungen zur Durchführung von Freundschaftsspielen zur Vorbereitung auf die Rückrunde werden zeitnah kommuniziert.